Zum Thema:
Muss ein Arbeitgeber, bei Kündigung eines Mitarbeiters, eine Abfindung – basierend auf der Dienstzugehörigkeit – zahlen?
Ich teile zunächst einmal mit, dass es einen Anspruch auf Abfindung nur ausnahmsweise gibt. Bei Verhandlungen im Zusammenhang mit einer Kündigung oder fristlosen Kündigung, insbesondere im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht, spielt die Dienstzugehörigkeit schon eine erhebliche Rolle.
So gilt grundsätzlich ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr als Verhandlungsgrundlage. Je nachdem, für wie erfolgreich der Richter die Klage hält, weicht er hiervon nach oben oder nach unten ab; auch gibt es erhebliche Abweichungen, wenn eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers erfolgt ist. Es ist jedoch alles Verhandlungssache, d.h. im Prinzip kann jeder nur erdenkliche Abfindungsbetrag ausgehandelt werden.
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